|
|
|
Gehirnlose
Steuergelderverschwender
Kiffen ist kein Menschenrecht
Bundesgericht Kiffverbot
verstösst nicht gegen das Recht auf Achtung der Privatsphäre
Die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verleiht kein Recht auf straffreien
Konsum von Cannabis. Laut Bundesgericht wird Kiffen vom Grundrecht auf Achtung
des Privatlebens nicht geschützt.
Das Kiffverbot verstösst nicht gegen das in der Europäischen
Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens bzw.
gegen die daraus fliessende freie Gestaltung der Lebensführung. Dies hat das
Bundesgericht entschieden. Laut dem Urteil aus Lausanne ist es Sache des
Gesetzgebers, den Konsum von Cannabis straffrei zu erklären.
Ein jugendlicher Kiffer hatte im September 2004 von der Zürcher Justiz wegen
Kiffens einen Verweis erhalten. Er hatte verschiedentlich Marihuana konsumiert,
teilweise ein Gramm wöchentlich. Bei einer Polizeikontrolle hatte der Kiffer 3,8
Gramm zum Eigenkonsum auf sich.
Keine allgemeine
Handlungsfreiheit
Der Jugendliche wehrte sich gegen diesen Verweis bis hinauf zum Bundesgericht.
In Lausanne argmentierte er, das Kiffverbot verstosse gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention, genauer gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens.
Nach dem Zürcher Obergericht hat nun auch das Bundesgericht den Jugendlichen
abblitzen lassen.
In ihrem Urteil weisen die Lausanner Richter darauf hin, dass das Recht auf
Achtung des Privatlebens auch die freie Gestaltung der Lebensführung umfasst.
Daraus fliesst nach Meinung des Bundesgerichts indes keine allgemeine
Handlungsfreiheit. Vielmehr soll dem Individuum ein Freiraum für die Entfaltung
seiner Persönlichkeit «in wesentlichen Bereichen» garantiert werden.
Straffreiheit in
politischen Fragen
So haben die Strassburger
Richter etwa die Verpflichtung zum Tragen von Sicherheitsgurten im
Strassenverkehr oder ein Verbot, Hunde zu halten, nicht als Eingriff in das
Privatleben betrachtet. Auch der Umgang mit Drogen, namentlich der Konsum von
Cannabis, kann nach Meinung des Bundesgerichts deshalb menschenrechtlich nicht
als Ausfluss des Anspruchs auf Privatleben geschützt sein.
Für das Bundesgericht ist aber ebenso klar, dass es dem Gesetzgeber nicht
verwehrt wäre, den Konsum von Cannabis straffrei zu erklären. Ob das Parlament
das Kiffen freigeben soll, «ist aber eine Frage der politischen Entscheidung,
nicht eine solche menschenrechtlicher Ansprüche», heisst es im Urteil von
Lausanne.
(Aargauer Zeitung,
31.05.2006 (Urs-Peter Inderbitzin))
weiter
Zurück zu 'Quer durchs Beet'
|