Esther Sonja Schmid

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Gehirnlose Steuergelderverschwender

Kiffen ist kein Menschenrecht
Bundesgericht Kiffverbot verstösst nicht gegen das Recht auf Achtung der Privatsphäre

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verleiht kein Recht auf straffreien Konsum von Cannabis. Laut Bundesgericht wird Kiffen vom Grundrecht auf Achtung des Privatlebens nicht geschützt.
Das Kiffverbot verstösst nicht gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. gegen die daraus fliessende freie Gestaltung der Lebensführung. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Laut dem Urteil aus Lausanne ist es Sache des Gesetzgebers, den Konsum von Cannabis straffrei zu erklären.
Ein jugendlicher Kiffer hatte im September 2004 von der Zürcher Justiz wegen Kiffens einen Verweis erhalten. Er hatte verschiedentlich Marihuana konsumiert, teilweise ein Gramm wöchentlich. Bei einer Polizeikontrolle hatte der Kiffer 3,8 Gramm zum Eigenkonsum auf sich.

Keine allgemeine Handlungsfreiheit
Der Jugendliche wehrte sich gegen diesen Verweis bis hinauf zum Bundesgericht. In Lausanne argmentierte er, das Kiffverbot verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, genauer gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens. Nach dem Zürcher Obergericht hat nun auch das Bundesgericht den Jugendlichen abblitzen lassen.
In ihrem Urteil weisen die Lausanner Richter darauf hin, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens auch die freie Gestaltung der Lebensführung umfasst. Daraus fliesst nach Meinung des Bundesgerichts indes keine allgemeine Handlungsfreiheit. Vielmehr soll dem Individuum ein Freiraum für die Entfaltung seiner Persönlichkeit «in wesentlichen Bereichen» garantiert werden.

Straffreiheit in politischen Fragen
So haben die Strassburger Richter etwa die Verpflichtung zum Tragen von Sicherheitsgurten im Strassenverkehr oder ein Verbot, Hunde zu halten, nicht als Eingriff in das Privatleben betrachtet. Auch der Umgang mit Drogen, namentlich der Konsum von Cannabis, kann nach Meinung des Bundesgerichts deshalb menschenrechtlich nicht als Ausfluss des Anspruchs auf Privatleben geschützt sein.
Für das Bundesgericht ist aber ebenso klar, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt wäre, den Konsum von Cannabis straffrei zu erklären. Ob das Parlament das Kiffen freigeben soll, «ist aber eine Frage der politischen Entscheidung, nicht eine solche menschenrechtlicher Ansprüche», heisst es im Urteil von Lausanne.
(Aargauer Zeitung, 31.05.2006 (Urs-Peter Inderbitzin))

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